Außerprozessuale Vertretung (insbesondere auch Inkasso):

Die Vertretung Ihrer Interessen im außerprozessualen Bereich unterscheidet sich vom bloßen Rat vor allem dadurch, daß ich für Sie (d.h. in Ihrem Namen) im Außenverhältnis gegenüber einem Dritten auftrete.

Der Streit um Ihre Rechte hat demnach den anonymen Innenbereich verlassen und für den Dritten wird offenbar, daß Sie anwaltlich vertreten sind. Die Einschaltung eines Anwaltes dient in diesem Falle vor allem dazu, rechtliche Autorität hinter Ihre Meinung zu bringen und Ihren Gegner hierdurch von der Richtigkeit Ihrer Meinung zu überzeugen.

Ein Sonderfall der außerprozessualen Vertretung bildet der Forderungseinzug (das Inkasso), bei dem es oftmals weniger um die Überzeugung Ihres Gegners hinsichtlich der Berechtigung Ihrer Forderungen geht, als vielmehr darum, daß Ihr Gegner einfach nicht zahlen will (weil er dadurch versucht, einen günstigeren Preis auszuhandeln) oder kann (beispielsweise, weil er finanziell klamm ist). Die Einschaltung eines Anwaltes dient in solchen Fällen denn auch weniger der Rechtsfindung, als vielmehr Druck auszuüben.

Die außerprozessuale Vertretung Ihrer Interessen rechne ich üblicherweise nach den gesetzlichen Gebühren des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) ab. Der Preis ist demnach leicht bestimmbar und nachvollziehbar.

Bei arbeitsaufwendigen Kleinmandaten (beispielsweise zeitaufwendige Nachprüfung von Betriebskostenabrechnungen) behalte ich mir den Abschluß einer Zeitvereinbarung vor, da ich andernfalls ggf. nicht kostendeckend arbeiten kann. In solchen Fälle würde ich Sie selbstverständlich vorab informieren und eine entsprechende Vereinbarung mit Ihnen schließen; Überraschungsrechnungen gibt es bei mir nicht.

In sozialen Härtefällen besteht auch in diesem Bereich ggf. Möglichkeit der Beantragung von Beratungshilfe. Sprechen Sie mich hierauf an.